*) Hinweis: Eine
Beglaubigung durch einen staatlich beeideten und öffentlich
bestellten Übersetzer ist in der Regel nur bei Übersetzungen
erforderlich, die bei Behörden bzw. amtlichen Stellen
vorzulegen sind; dies betrifft i.d.R. Dokumente von
Privatkunden, wie Führungszeugnisse, Scheidungsurteile,
Geburtsurkunden oder Dokumente für die Bundeswehr
etc.
Vertragsübersetzungen
werden in Ausnahmefällen bzw. auf ausdrücklichen Kundenwunsch
ebenfalls beglaubigt.