Französisch ist von der Einteilung her in Sprachgruppen - ebenso wie Italienisch, Spanisch, Rumänisch und Portugiesisch - eine romanische Sprache und wird insgesamt weltweit von etwa 370 Millionen Menschen gesprochen - also nicht nur in Frankreich selbst, sondern auch noch in etwa 50 weiteren Staaten und ist dabei in 32 Staaten der Welt offizielle Amtssprache. Zudem ist Französisch zweite offizielle Amtssprache vieler internationaler Organisationen, wie UNO, FIFA, WHO oder IOK, und neben Englisch und Deutsch auch zum Beispiel auf den dreisprachigen Transportdokumenten der Internationalen Föderation der Spediteurorganisationen (FIATA) zu lesen mit dem Ziel, das internationale Speditionsgeschäft näher zusammenzuführen und zu vereinfachen.
Französisch gehört – sicher nicht nur in meinem Übersetzungsbüro – zu den am meisten angefragten Sprachen. Und das ist nicht verwunderlich, war doch Frankreich im Jahr 2020 mit einem Handelsvolumen von ca. 170 Milliarden Euro einer der wichtigsten Außenhandelspartner Deutschlands. Zudem gibt es - insbesondere in den letzten zehn Jahren - sehr enge und intensive politische Kontakte zwischen Deutschland und Frankreich.
Hinzu kommt noch eine Besonderheit: Das französische Sprachschutzgesetz, dem gemäß alle Bedienanleitungen, Gebrauchsanleitungen, Produktbeschreibungen u.dgl. verpflichtend in Französisch abgefasst sein müssen. Dies reicht sogar weit in die Geschichte Frankreichs zurück; so hat der Gesetzgeber in Frankreich 1976 die Sprachschutzregelungen erheblich verschärft, dass z.B. Hersteller, die eine Werbekampagne mit einem fremdsprachigen Slogan durchführen wollen, mit den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der französischen Sprache in Konflikt kommen. Laut dem aktuell in Frankreich geltenden und natürlich von allen anderen Ländern, die mit Frankreich Handel treiben, zu beachtenden, seit 1994 geltenden Sprachschutzgesetz Nr. 94-665 ist direkt schriftlich vorgeschrieben, dass die schriftliche, mündliche bzw. audioviduelle Werbung für Waren und Dienstleistungen in französischer Sprache zu erfolgen hat, Waren und Leistungen in französischer Sprache bezeichnet werden müssen, und Bedienungsanleitungen, Benutzerhandbücher, Gewährleistungsbestimmungen, ABG und Rechnungen in französischer Sprache abgefasst sein müssen. Unter anderem ist es immens wichtig, dass Ihre technischen und kommerziellen Begleitdokumente für Ihre nach Frankreich exportierten Maschinen, Ausrüstungen oder Anlagen von einem französischen Muttersprachler übersetzt sind, der sich dank seiner jahrzehntelangen Erfahrung mit der Übersetzung technischer Texte zudem auch gut in der Technik auskennt.
Selbst in französischen Werbetexten - und das ist sicher das am meisten Erstaunliche für uns Deutsche, die wir uns mittlerweile dran gewöhnt haben, dass viele Werbetexte in Deutschland entweder komplett in englischer Sprache abgefasst sind („Come in and find out“ - Douglas, „There’s no better way to fly“ - Lufthansa, „Have it your way“ - Burger King) oder aber zumindest englische Wörter enthalten („Sexy - mini - super - flower - pop-op - Cola - alles ist in Afri-Cola“, „Always trocken. Always sauber. Und mit Sicherheit ein gutes Gefühl“ - Always) - müssen französische Werbetexte, die englische (oder andere fremdsprachige) Wörter enthalten, zwingend von einer französischen Übersetzung begleitet sein.
Ja! Und zwar ist bei Verkauf von Waren über einen in Deutschland beheimateten Webshop das Interessante, dass hier gewissermaßen zwei Welten aufeinandertreffen, was viele in Deutschland, die sich mit dem Gedanken tragen, ihre Waren über einen Webshop auch in Frankreich zu vertreiben, sicher nicht wissen: Zum einen gilt für den Vertrieb von Waren eines deutschen Anbieters über seinen Webshop in Frankreich das Herkunftsprinzip der entsprechenden EG- bzw. EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, nach der die Aufsicht über die Dienste [..] am Herkunftsort zu erfolgen hat und die Dienste selbst dem Rechtssystem des Mitgliedslandes unterliegen, in dem der jeweilige Webshop ansässig ist. Dieser Grundsatz ist übrigens durch Artikel 17 des französischen Gesetzes über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (abgekürzt LCEN) in französisches Recht umgesetzt worden ist. Vor allem sollte aber der Betreiber eines deutschen Webshops, der seine Waren auch in Frankreich verkaufen will, wissen, dass alle Pflichtinformationen, und dazu gehören auch und vor allem Datenschutzinformationen, Angaben in der Bestellbestätigung, und selbst auch die Angabe auf der Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“, zwingend in französischer Sprache abgefasst werden. Da es hier auf korrekte und vor allem rechtssichere Übersetzung ins Französische ankommt, brauchen Sie einen qualifizierten Französisch-Übersetzer!