In Büchern, Fachartikeln und vielen Websites, aber auch jeweils auf einer der ersten Seiten einer jeden Bedienanleitung, Betriebsanleitung, Softwarebeschreibung, Gebrauchsanweisung oder eines Gerätehandbuchs befindet sich in der Regel ein Urheberrechtsvermerk. Die englische Übersetzung von Urheberrecht bzw. Urheberrechtsvermerk ist „Copyright“ bzw. „Copyright notice“ - und da sind wir schon bei einem ersten - wenn auch formalen - Unterschied zwischen dem deutschen Urheberrecht und dem Copyright im angelsächsischen Raum: Mit dem „Copyright“ wurde erstmals in England im Jahre 1710 dem Autor eines Buches das Recht eingeräumt, sein Buch zu veröffentlichen, zu drucken und zu vervielfältigen. Rein inhaltlich verfolgt damit das Copyright also denselben Zweck wie das Urheberrecht - mit dem feinen Unterschied, dass das Copyright die Rechte am Werk schützen soll, während hingegen das in Deutschland angewandte Urheberrecht den Urheber selbst schützen soll. Das kommt letztendlich auf dasselbe heraus, ist aber vielleicht interessant zu wissen, und zum anderen erklären sich nun auch einige Unterschiede zwischen dem Copyright in Großbritannien oder auch den USA und dem deutschen Urheberrecht.
Aus dem in Deutschland geltenden Urheberrecht leiten sich wiederum drei weitere Rechte gewissermaßen als eine Art Unterrechte ab, die sich dann wiederum in den typischen, standardisierten Formulierungen von Urheberrechtshinweisen widerspiegeln: das Urheberpersönlichkeitsrecht, das nur dem Urheber eines Werks zusteht und nicht übertragbar ist, das Verwertungsrecht, das die Verwertung einer Druckschrift, wie einer Betriebsanleitung und eines Handbuchs, regelt, und das Nutzungsrecht, in dem der Personenkreis festgelegt ist, der dazu berechtigt ist, den Inhalt eines Buches, einer technischen Beschreibung oder Gebrauchsanweisung zu verwenden. Außerdem ist durch das Nutzungsrecht die Art und Weise festgelegt, in der eine Druckschrift verwendet werden darf.
Das erste Urheberrecht, das so genannte Statute of Anne aus dem Jahr 1710, gab es in Großbritannien. Bis dahin konnte jeder alles vervielfältigen - ohne den Autor um seine Zustimmung zu bitten. Das änderte sich mit Einführung des Copyright Law in Großbritannien. Nicht einmal hundert Jahre später - im Jahr 1790 - zogen dann die USA mit dem Copyright Act nach, dessen Sinn darin bestand, den Fortschritt in der Wissenschaft [...] zu fördern [und] Autoren und Erfindern für begrenzte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Werken und Erfindungen zuzusichern oder - wie es im englischen Originaltext heißt - „for the encouragement of learning, by securing the copies of maps, Charts, And books, to the authors and proprietors of such copies, during the times therin mentioned.“
Während es also in Großbritannien und den USA schon im 18. Jahrhundert ein Urheberrecht gab, das den Autoren von Büchern, Druckschriften und anderen Texten oder Bildern Rechte gegen das Kopieren durch andere Nutzer einräumte, tat man sich in Deutschland aufgrund der Kleinstaaterei und damaligen Zersplitterung in viele kleine Feudalstaaten schwer mit der Einführung eines Urheberrechts. Erst 1870 wurde in Deutschland ein „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ eingeführt; das Urheberrecht, wie man es heute in Deutschland kennt, wurde 1965 eingeführt.
Beim Übersetzen von Urheberrechtshinweisen sollte man sich dessen bewusst sein, dass Urheberrechtsvermerke aus sprachlicher und übersetzerischer Sicht Standardtexte sind, die nicht nur inhaltlich, sondern auch von der Formulierung her in allen Druckschriften fast identisch sind, d.h. der Leser erwartet hier immer einen bestimmten Wortlaut, der im Deutschen zum Beispiel so lautet: „Alle Rechte vorbehalten. Diese Gebrauchsanleitung einschließlich aller Inhalte ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Kopieren oder Reproduktion (auch auszugsweise) in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Screenshot, Kopieren oder anderes Verfahren) sowie die Speicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung mit Hilfe elektronischer Medien jeglicher Art, auch auszugsweise, ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von [ Angabe der Firma, die das Gerät hergestellt hat] untersagt.“ Das ist im Wesentlichen der Wortlaut, den der deutsche Leser - also nicht nur der Leser eines Buches, sondern auch der Leser und somit Benutzer einer Bedienanleitung, Betriebsanleitung, Softwarebeschreibung oder eines technischen Handbuchs erwartet. Dies sollte man beim Übersetzen einer Betriebsanleitung aus einer anderen Sprache, zum Beispiel aus dem Englischen, beachten.
Ähnlich ist es bei Übersetzungen von urheberrechtlichen Vermerken in Betriebsanleitungen ins Englische. Der Hinweis „Änderungen vorbehalten“ ist auch im Englischen eine Standardformulierung und sollte immer wie folgt übersetzt werden: „Subject to change without prior notice.“ Bei dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass das entsprechende Handbuch nicht kopiert etc. werden darf, habe ich mir ein paar englische Standardformulierungen aus Original-Betriebshandbücher von Maschinenherstellern aus den USA und Großbritannien gespeichert, die man im Prinzip immer verwenden kann, da es sich ja - wie gesagt - um Standardsätze handelt und der - in diesem Fall englischsprachige
Benutzer eines Gerätehandbuchs diesen und keinen anderen Text erwartet: „No part of this document may be reproduced, stored in a retrieval system or transmitted in any form or by any means, electronic, mechanical, photocopying, recording or otherwise, without prior express permission of [...].” oder “No part of this original instruction manual may be reproduced, stored in a retrieval system, translated, transcribed, or transmitted, in any form or by any means, without the prior explicit written consent. Offenders will be made liable with prosecution”. Oftmals gibt auch in deutschen Handbüchern der Hersteller eines technischen Geräts noch Hinweise auf nachträgliche kleinere technische Änderungen an dem jeweiligen technischen Gerät mit Verweis auf technische Weiterentwicklungen. Im englischen Vortext zu einer Betriebsanleitung liest sich das dann so: “Our policy is one of continuous improvement, and [Hersteller der Maschine] reserves the right to amend or modify the document or the product without prior notice.”
Die Tatsache, dass es sich hier um Standardtexte handelt, die der Leser so und (mit kleinen Abwandlungen) nicht anders erwartet, weiß in der Regel nur ein Übersetzungsbüro, das juristische Texte, wie Urhebervermerke, professionell übersetzt und weiß, wie solche Standardtexte auszusehen haben.